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Elterninformation über die Notbetreuung in den Kindertagesstätten

27. 04. 2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der gemeindlichen und kirchlichen Kindertagesstätten,

 

die durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) sind seit Samstag, dem 24. April 2021, gültig. Damit greifen nunmehr bundesweit einheitliche scharfe Corona-Regeln ab einem Inzidenzwert von 100. Die Änderungen sehen auch vor, dass in denjenigen Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegt, Kindertagesstätten nur noch für eine Notbetreuung öffnen dürfen. Das ist im Landkreis Fulda leider derzeit der Fall.

 

Sowohl die gemeindlichen Kindertagesstätten und Horte wie auch die des kirchlichen Trägers werden auf eine Notbetreuung umgestellt, stehen in dieser Woche allerdings noch allen Kindern offen. Ab Montag, dem 3. Mai 2021, werden wir den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und diese umsetzen. Die Kindertagesstätten in der Gemeinde Großenlüder sind ab diesem Tag geschlossen. Für die Notbetreuung gelten die Vorgaben des Landes Hessen.

 

Durch die vorgenannten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Corona-Einrichtungsschutzverordnung ergeben sich Auswirkungen auf den Kita-Betrieb und die Berechtigung zur Nutzung der Notbetreuung, über die wir Sie gerne informieren möchten:

 

Grundsätzlich sieht § 28b IfSG vor, dass bei anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenzen ab 165 auf Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Präsenzbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege untersagt ist. Die gesetzliche Regelung ermächtigt jedoch die nach Landesrecht zuständigen Stellen, eine Notbetreuung einzurichten. Die Hessische Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für die Notbetreuung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen definiert.

 

Diese sind wie folgt:

 

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern

 

  1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,

 

  1. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

 

  1. für sie ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, oder

 

  1. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

 

Nun ist es Aufgabe derjenigen kreisfreien Städte und Landkreise, die von der Inzidenzschwelle des § 28b IfSG betroffen sind, die Regelungen zügig umzusetzen. Hierzu hat Ministerpräsident Bouffier explizit festgestellt, dass trotz der umgehenden Geltung des IfSG eine sofortige Umsetzung nicht möglich ist und die Einschätzung abgegeben, dass für die vollständige Umsetzung der Notbetreuung in Kitas und Kindertagespflege mit einem Zeitraum von bis zu einer Woche zu rechnen sei.

 

Diejenigen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die auf eine Notbetreuung zurückgreifen müssen, bitten wir, jeweils die als Anlage beigefügte „Bescheinigung der Berechtigung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege im Rahmen der Notbetreuung vom Arbeitgeber/Dienstherrn ausfüllen zu lassen und spätestens bis zum Donnerstag, dem 29. April 2021, in der jeweiligen Kindertagesstätte abzugeben bzw. per E-Mail zukommen zu lassen. Diesbezüglich weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Betreuung auch nur zu Zeiten der Berufstätigkeit beider Elterneile bzw. der Sorgeberechtigten in Anspruch genommen werden darf und nur auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren ist.

 

Uns ist sehr wohl bewusst, dass für die Familien und die Kinder die Schließung der Kitas eine erneute und erhebliche Belastung ist. Als Träger der Kindertagesstätten sind wir aber verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen. Insbesondere aufgrund der höheren Infektiosität der britischen Virusvariante B 1.1.7. gilt es, Kontakte mehr noch als bisher zu reduzieren, die im Alltag einer Kita eine besondere Rolle einnehmen. Wir möchten daher erneut um Ihr Verständnis werben, diese neuen Regeln aktiv mitzutragen.

 

Auf Sie, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, werden in den kommenden Wochen weiterhin riesige Herausforderungen und erhebliche Einschränkungen zukommen. Als ein kleines Zeichen des Dankes für Ihr Verständnis in den letzten Wochen und Monaten werden wir daher dem Gemeindevorstand vorschlagen, dass die Kindergartenbeiträge für den Monat Mai 2021 zunächst nicht eingezogen und nicht gezahlt werden müssen. Rückwirkend wird dann die Gemeindevertretung zu entscheiden haben, ob auf die Beiträge verzichtet wird oder welche Modelle der Beitragsgestaltung während der von der Bundes- und Landesregierung beschlossenen „Bundes-Notbremse“ erhoben werden. Darüber hinaus können wir Ihnen bereits jetzt ankündigen, dass seitens der Gemeindeverwaltung Vorschläge für eine rückwirkende anteilige Erstattung der Kindergartenbeiträge für die Monate März 2021 und April 2021 erarbeitet werden, die ebenfalls der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite bzw. der jeweiligen Internetseite der Kindertagesstätten. Das Infektionsschutzgesetz ist abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/. Bei ggf. weiteren Änderungen halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

 

Bleiben Sie und Ihr/e Kind/er weiterhin gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

 

Florian Fritzsch                      Joachim Hartel

Bürgermeister                        Pfarrer

 

Anlage

Bescheinigung der Berechtigung zur Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege im Rahmen der Notbetreuung